Wann darf ich einen Baum fällen?
Wenn man einen Baum fällen möchte, ist der optimale Zeitpunkt während der Vegetationsruhe im Winter. Hier sind die Einwirkungen auf umgebende Flora, Fauna und den Boden am geringsten und die rechtlichen Bedingungen für eine Fällung am ehesten gegeben. Außerdem erleichtern unbelaubte Baumkronen bei Laubholz und der im besten Fall gefrorene Boden die Baumfällarbeiten.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fällarbeiten sind etwas komplizierter und können regional sehr unterschiedlich ausfallen. Es gilt grundsätzlich bei allen Fällarbeiten eine Fülle von unterschiedlichen Regelungen zu beachten!
Für Deutschland hat der Bundesgesetzgeber mit dem seit 1. März 2010 geltenden bundeseinheitlichen Naturschutzgesetz Mindestschutzregelungen erlassen. So heißt es in § 39 Abs. 5 BNatSchG unter anderem:
„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30 September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen […].“
Das heißt für mich?
Demzufolge sind Baumfällarbeiten in Gärten vom 1. März bis 30. September grundsätzlich nicht verboten! Dennoch gilt es vor jeder Fällung und zu jeder Jahreszeit zu prüfen, ob abweichende oder weitergehende bundesrechtliche bzw. landesrechtliche Schutzvorschriften am Standort des Baumes gelten. Obendrein sind, sofern vorhanden, lokale Baumschutzsatzungen zu berücksichtigen.
Bedeutende Beispiele für weitergehende Schutzbestimmungen sind nach § 28 BNatSchG geschützte Naturdenkmäler, nach § 29 BNatSchG besonders geschützte Landschaftsbestandteile und die Zugriffsverbote aus § 44 Abs.1 BNatSchG. Letzterer beschreibt den Schutz aller europäischen Vogelarten sowie besonders geschützter Wildtiere und Pflanzen. Der Schutz von Vögeln ist besonders häufig für Fällarbeiten zwischen März und Oktober von Bedeutung, da Vogelnester und Vogelbrut nicht gefährdet werden dürfen.
Ebenso vielfältig wie die Naturschutzgesetze sind die gesetzlichen Ausnahmen von den Naturschutzbestimmungen. Diese dürfen aber nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG nur im Einzelfall und von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Als praxisrelevant kann hier beispielsweise der Erhalt der Verkehrssicherheit nach Ausschluss zumutbarer Alternativen genannt werden.
Zusammenfassend bedeutet das:
Vor jeder Fällung sind, um die rechtliche Grundlage zu klären, die Vorschriften des BNatSchG heranzuziehen; im zweiten Schritt ist anhand der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zu prüfen, ob weitergehende und ergänzende Bestimmungen erlassen worden sind und im letzten Schritt sind abweichende kommunale Satzungen wie Baumschutzsatzungen zu berücksichtigen – sofern diese vorhanden sind.
Gehen Sie daher bei der Baumfällung rechtlich kein Risiko ein und nutzen Sie unser Angebot einer kostenlosen Erstberatung.
Quellen
Artenschutz und Baumpflege — ISBN 978–3‑87815–268‑2
Baumpflege im Jahresverlauf — ISBN 978–3‑87815–267‑5
Bundesnaturschutzgesetz 2 Auflage 2017 — ISBN 9781548325626